home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt II: Beschäftigungsbewilligung

§5 Kontingente für die befristete Zulassung von Ausländern
(1) Im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes,
der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotential nicht abgedeckt
werden kann, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt,
innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§18 FrG)
vorgegebenen Rahmens jeweils mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente
1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in
einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe
oder Region oder
2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur
sichtsvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind,
festzulegen
(1a) Die nach § 18 FrG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene
ausländische Arbeitskräfte darf im gewichteten Jahresdurchschnitt nicht
überschritten werden; zeitlich begrenzte Überschreitungen dieser
Höchstzahl sind zulässig, soferne der Jahresdurchschnitt insgesamt nicht
überschritten wird.
(2) Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, bei der Festlegung von
Kontingenten gem. Abs. 1 Vorschläge über deren Höhe nach Anhörung der
Interessensvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf
Landesebene sowie unter Berücksichtigung der regionalen Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes zu erstatten. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit hat auf die Vorschläge der Länder Bedacht zu
nehmen.
(3) Im Rahmen der gemäß Abs. 1 festgelegten Kontingente dürfen
Beschäftigungsbewilligungen
1. für befristet beschäftigte Ausländer mit einer Geltungsdauer von
höchstens 6 Monate und
2. für Erntehelfer mit einer Geltungsdauer von höchstens 6 Wochen erteilt
werden.
Ausländer, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, sind dabei
zu bevorzugen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann
festlegen, dass Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer gemäß / 1
um höchstens 6 Monate verlängert werden dürfen, soferne der
Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht
anderwärtig abgedeckt werden kann. Im Falle einer durchgehenden
Beschäftigung bis zu einem Jahr darf eine Beschäftigungsbewilligung
für denselben Ausländer jedoch frühestens 2 Monate nach Beendigung
der letzten bewilligten Beschäftigung erteilt werden.

(4) Im Falle einer nicht durchgehenden Beschäftigung dürfen für einen
Ausländer Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten
gemäß Abs. 1 und 2 nur für eine Gesamtdauer von 12 Monaten innerhalb
von 14 Monaten erteilt werden.
(5) Für Ausländer die über einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums
oder einer Schulausbildung verfügen, dürfen Beschäftigungsbewilligungen
im Rahmen von Kontingenten gem. Abs. 1 und 2 nur für eine Gesamtdauer
von höchstens 3 Monaten pro Kalenderjahr erteilt werden.
(6) Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens 6
Wochen, die für einen an sich zur sichtvermerksfreien Einreise
berechtigten Ausländer erteilt werden, sind in dessen Reisedokument
ersichtlich zu machen.


zurück