Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt II: Beschäftigungsbewilligung
§4 c Türkische Staatsangehörige (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von
Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art.
6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder
nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates
EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.
(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein
auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1
dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980
erfüllen.
(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die
Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2
gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 23)
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