Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt II: Beschäftigungsbewilligung
§4 b Prüfung der Arbeitsmarktlage (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§4 Abs. 1) lässt die
Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten
Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am
Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig
ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen
auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Inhaber einer Arbeitserlaubnis,
eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises sowie
türkische Assoziationsarbeitnehmer zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im
Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in
den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu
legen. Den Nachweis über zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche
Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu
erbringen.
BGBlNr.: 126/2002
(2) Die Prüfung gem. Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine
Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
BGBlNr.: 126/2002
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