home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt II: Beschäftigungsbewilligung

§4 a Ausländische Künstler
(1) Für einen Ausländer, dessen unselbständige Tätigkeit überwiegend
durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, darf die Beschäftigungsbewilligung
auch bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 nur
versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch dieses Bundesgesetz geschützten
öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die
Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers.
(2) Bei der Abwägung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu
nehmen, daß durch die Versagung der Beschäftigungsbewilligung dem Ausländer
eine zumutbare Ausübung der Kunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird.
Dabei darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit, deren
unselbständige Ausübung beantragt wurde, noch über die künstlerische Qualität des
Künstlers, für den die Beschäftigungsbewilligung beantragt wurde, maßgebend sein.
(3) Die Voraussetzung der künstlerischen Tätigkeit des Ausländers im Sinne des
Abs. 1 ist bei begründeten Zweifeln glaubhaft zu machen.
(BGBl.Nr. 253/1989, Art. I Z 2)


zurück