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Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt II: Beschäftigungsbewilligung

§4 Voraussetzungen
(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die
Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen
nicht entgegenstehen.
(2) Die Beschäftigungsbewilligung für einen Lehrling ist zu erteilen, wenn die
Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zuläßt und wichtige Gründe bezüglich der Lage
und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes nicht entgegenstehen.
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn
1. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes
beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte
unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt;
(BGBl I Nr. 78/1997, Art. I Z 13)
2. entfällt
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 14)
3. entfällt
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 14)
4. die Gewähr gegeben erscheint, daß der Arbeitgeber die Lohn- und
Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften einhält;
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 2)
5. entfällt
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 14)
6. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung
von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt;
7. der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht, das den
Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz
miteinschließt, oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, deren Zweck
gemäß den §§ 13 Abs. 3 oder 113 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 nach
Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck
erstreckt werden kann, ausgenommen im Falle des Antrages auf
Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder im Fall des § 27 des
Fremdengesetzes 1997;
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 15)
8. bei grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften die Bewilligung zur
grenz-überschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes vorliegt;
(BGBl. Nr. 450/1990, Art. I Z 8)
9. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht
auf Grund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.Nr. 31/1969,unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber
dies wußte oder hätte wissen müssen;
10. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie
wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne
Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate;
11. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
nicht bereits begonnen hat;
12. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung
nicht trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf
Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben, wiederholt Ausländer
beschäftigt hat;
13. entfällt; (BGBl. I Nr. 126/2002, Art. 3)
14. entfällt
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 14)
15. der Arbeitgeber nicht wiederholt seine Meldeverpflichtung hinsichtlich des
Beginns (§ 26 Abs. 5 Z 1) oder der Beendigung (§ 26 Abs. 5 Z 2) der
Beschäftigung eines Ausländers oder seine Meldeverpflichtung gemäß § 14d
Abs. 1 verletzt hat;
(BGBl.Nr. 19/1993, Z 1)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 16)
16. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich dieses oder eines vergleichbaren
Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der
Antragstellung
a) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der das 50.
Lebensjahr vollendet hat, ausgesprochen hat oder
b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitneh
mers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
es sei denn, der Arbeitgeber macht glaubhaft, daß die Kündigung oder die
Ablehnung der Einstellung nicht auf Grund des Alters des Arbeitnehmers
erfolgt ist.
(BGBl.Nr. 502/1993, Art. III, Z 2)
(4) entfällt
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I, Z 17)
(5) entfällt.
(6) Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen § 13 dürfen
weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die
Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und
1.) der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung
einhellig befürwortet oder
2.) die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene
Integration geboten erscheint, oder
3.) die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gem. § 5 ausgeübt
werden soll, oder
4.) der Ausländer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 erfüllt oder
5.) die Beschäftigung aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
ausgeübt werden soll oder der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der
Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (§
12a Abs. 2).
(BGBl. I Nr. 126/2003)
(7) Soferne der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine Verordnung
zur Überziehung der Bundeshöchstzahl erlassen hat (§ 12a Abs. 2), dürfen
nach Überziehung der Bundeshöchstzahl weitere
Beschäftigungsbewilligungen nur mehr für Ausländer erteilt werden, die
Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
(AlVG), BGBlNr.: 609, haben oder aufgrund eines Bundesgesetzes, allgemein
anerkannter Regeln des Völkerrechts oder sonstiger zwischenstaatlicher
Vereinbarung zu einer Beschäftigung in Österreich zuzulassen sind.
(8) entfällt
(BGBl.Nr. 126/2002, )
(9) Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung
gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes entfallen die Prüfung der
Voraussetzungen nach Abs. 1 und 6 und die Anhörung der kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, des Regionalbeirates und
des Landesdirektoriums.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 9 lit a)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 3)
(10) Abs. 3 Z 4 ist hinsichtlich einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 4 als
erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und
Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt. Eine Gefährdung
ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, beginnend mit der
Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt inländischer Arbeitnehmer
liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. (BGBl.Nr. 502/1993, Art. III Z 3)
(11) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung für
bestimmte Regionen oder fachliche Bereiche, in denen sich der Teilarbeitsmarkt
abweichend vom gesamten Arbeitsmarkt entwickelt, festlegen, daß Beschäftigungsbewilligungen
für Ausländer nur für jenen fachlichen Bereich erteilt werden dürfen,
für welchen die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Dabei kann der über
eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügende
Personenkreis ausgenommen werden für den Fall, daß die Beschäftigung vom
Arbeitsmarktservice vermittelt wird.


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