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Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

§3 Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
(1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine
Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine
Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde
oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis
oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine
Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine
Ensendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde
oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen
Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
(BGBl. I Nr. 126/2002, Art. 3)
(3) Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach § 2
Abs. 2 durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform gilt bei sonst
unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als
dem neuen Arbeitgeber erteilt.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 9)
(4) Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der
Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind,
dürfen
a) einen Tag oder
b) vier Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur
Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer
laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung.
(BGBl. I Nr. 126/2002, Art. 3)
ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist vom
Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(5) Ausländer, die
a) ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen
zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne
Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder
b) als Ferial- oder Berufspraktikanten beschäftigt werden,
bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten,
einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat
im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne
dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- und Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit
Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines ausländischen
Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebes, in dem
der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der
zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der
zuständigen Zollbehörde anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung
auszustellen. Nach Ablauf der Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung
der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der
Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung
umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung,
zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben
ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem
eines Volontariates oder Ferial- oder Berufspraktikums entspricht.
(BGBl.Nr. 201/1996, Art. 32 Z 2 und 3)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 10)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 1)
(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung,
die EU-Entsendebestätigung oder die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 im Betrieb
zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Ausländer hat eine Ausfertigung der
Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU-Entsendebestätigung
oder der Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 oder die Arbeitserlaubnis oder den
Befreiungsschein oder die ihm gemäß Abs. 8 ausgestellte Bestätigung an seiner
jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 5)
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 3c)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 11)
(7) Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der
Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht
anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen
Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter
beschäftigen.
(BGBl.Nr. 475/1992, Z 2)
(8) Familienangehörigen gemäß §1 Abs.2 lit.l ist auf deren Antrag von der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung
auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
ausgenommen sind. (BGBl. I Nr. 126/2002, Art. 3)
(9) Die Beschäftigung eines Volontärs gemäß Abs. 5 kann auf bis zu zwölf
Monate verlängert werden, wenn
a) der Volontär über eine Ausbildung verfügt, die einer österreichischen
Reifeprüfung entspricht und
b) die Ausbildung in Österreich zu einer beruflichen Qualifikation führen soll, die
diesem Niveau entspricht, und
c) die Beschäftigung durch ein international tätiges Unternehmen erfolgt und
d) die Beschäftigung zur Sicherung des österreichischen Betriebsstandortes im
Hinblick auf die Erschließung neuer Absatzgebiete oder Wirtschaftsstandorte
im Herkunftsstaat des Volontärs notwendig ist und
e) vor Aufnahme der Beschäftigung ein betriebliches Schulungsprogramm
vorgelegt wird, welches die zur Erreichung der in lit. b genannten Ziele
erforderlichen Maßnahmen, die Dauer und den konkreten Einsatzort der
einzelnen Programmschritte anführt, und
f) ein Nachweis des ausbildungsadäquaten Einsatzes im Herkunftsstaat nach
Abschluß des Schulungsprogrammes erbracht wird und
g) eine Gefährdung der Beschäftigung und der Lohn- und Arbeitsbedingungen
der übrigen im Unternehmen Beschäftigten ausgeschlossen ist und
h) eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der
Personalvertretung von der Beschäftigung des Volontärs vorliegt.
(10) Die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn der
Antragsteller anläßlich der Anzeige des Volontariates oder des Ferial- oder
Berufspraktikums über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht
oder solche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn der Ausländer Tätigkeiten
verrichtet, die nicht einem Volontariat gemäß Abs. 5 oder Abs. 9 oder dem von der
Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen.
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 12)


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