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Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

§2 Begriffsbestimmungen
(1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf
Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 3)
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes,
BGBl.Nr. 196/1988.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 2)
(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind
a) in den Fällen des Abs. 2 lit b die inländischen Vertragspartner jener Personen,
für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,
b) in den Fällen des Abs. 2 lit c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der
Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 6)
c) in den Fällen des Abs. 2 lit e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3
des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und
(BGBl. Nr. 450/1990, Art. I Z 3)
d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung
nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 bis 16 auszustellen ist.
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 7)
(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist
der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 liegt
insbesondere auch dann vor, wenn
1. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des
gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder
2. ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem
Geschäftsanteil von weniger als 25 %
Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem
Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag fest, daß ein wesentlicher Einfluß auf die
Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich
ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen.
(BGBl.Nr. 502/1993, Art. III Z 1)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(5) Als Schlüsselkräfte gelten Ausländer, die über eine besondere, am
inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle
Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung
verfügen und für die beabsichtigte Beschäftigung eine monatliche
Bruttoentlohnung erhalten, die durchwegs mindestens 60 vH der
Höchstbeitragsgrundlage gemäß §108 Abs.3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zuzüglich Sonderzahlungen zu betragen
hat. Überdies muß mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt
sein:
1. die beabsichtigte Beschäftigung hat eine besondere, über das
betriebsbezogene Interesse hinausgehende Bedeutung für die
betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt oder
2. die beabsichtigte Beschäftigung trägt zur Schaffung neuer
Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei
oder
3. der Ausländer übt einen maßgeblichen Einfluß auf die Führung des
Betriebes (Führungskraft) aus oder
4. die beabsichtigte Beschäftigung hat einen Transfer von
Investitionskapital nach Österreich zur Folge oder
5. der Ausländer verfügt über einen Abschluß einer Hochschul- oder
Fachhochschuzlausbildung oder einer sonstigen fachlich
besonders anerkannten Ausbildung
(6) EWR-Bürger sind Ausländer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.
(7) Grenzgänger sind Ausländer, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat
haben, in den sie täglich zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat grenzenden politischen
Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten.
(8) Pendler sind Ausländer, die einen Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben,
dessen Staatsangehörigkeit besitzen, in den sie zumindest einmal wöchentlich
zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich
aufhalten.
(9) Drittstaaten sind Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens
sind. Drittstaatsangehörige sind Ausländer, die nicht EWR-Bürger sind.


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