Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im
Bundesgebiet.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
a) Ausländer, denen in Österreich Asyl gewährt wurde (§1 Z2 und §2 des
Asylgesetzes 1997(AsylG),BGBl.I Nr. 76/1997);
b) Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen
und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder an Instituten
wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die auf Grund eines
zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden;
c) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretungen oder in mit diplomatischen Vorrechten
ausgestatteten zwischenstaatlichen Organisationen oder in ständigen
Vertretungen bei solchen Organisationen oder hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als
Bedienstete solcher Ausländer;
d) Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
e) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Besatzungsmitglieder von See- und
Binnenschiffen, es sei denn, sie üben eine Tätigkeit bei einem Unternehmen
mit Sitz im Bundesgebiet aus;
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 1)
f) entfällt
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 1a)
g) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Berichterstatter für ausländische
Medien in Wort, Ton und Bild für die Dauer ihrer Akkreditierung als
Auslandskorrespondenten beim Bundeskanzleramt sowie Ausländer
hinsichtlich ihrer für die Erfüllung der Aufgaben dieser Berichterstatter
unbedingt erforderlichen Tätigkeiten für die Dauer ihrer Notifikation beim
Bundeskanzleramt;
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 1)
h) entfällt
(BGBl.I Nr. 78/1997, Art. I Z 1)
i) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Honorarprofessoren,
Gastprofessoren, Lektoren, Instruktoren, Lehrbeauftragte oder
Vertragsassistenten an österreichischen Universitäten, an der Akademie der
bildenden Künste oder an Kunsthochschulen;
(BGBl.Nr.450/1990, Art. I Z 1)
j) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsoder
Forschungsprogrammen der Europäischen Union;
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 2)
k) entfällt
(BGBl.I Nr. 78/1997, Art. I Z 1)
l) EWR-Bürger, drittstaatsangehörige Ehegatten eines österreichischen
Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers sowie
drittstaatsangehörige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder
eines anderen EWR-Bürgers (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder),
die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische
Staatsbürger bzw. der EWR-Bürger Unterhalt gewährt, sofern der
Ehegatte bzw. das Kind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt
sind.;
m) entfällt(BGBl. I Nr. 126/2002, Art. 3)
(3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern
werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung
des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahme vom
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um
Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der
Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt. (BGBl. I Nr.
78/1997, Art. 1 Z 5)
(5) Die Bundesregierung kann auf Vorschlag des Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit durch Vereinbarungen mit Nachbarstaaten auf der
Grundlage dieses Bundesgesetzes und auf Basis der Gegenseitigkeit
Kontingente für die Beschäftigung von Schlüsselkräften (§2 Abs.5) und
Pendlern (§2 Abs.8) festlegen. Sie hat dabei die Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes zu berücksichtigen und die Interessenvertretungen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Die Bundesländer können
Vorschläge zum Abschluß solcher Vereinbarungen erstatten. Die in der
Niederlassungsverordnung (§18 FrG) festgelegte Anzahl von Quotenplätzen
wird durch derartige Vereinbarungen nicht berührt. (BGBl. I Nr. 126/2002, Art. 3)
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