Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsrecht
§81 (1) Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf des
31. Juli 1993 geltend machen, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß §
18 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 682/1991 und
der auf Grund des § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
232/1988 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales,
mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren
Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, wenn
1. ihr Dienstverhältnis vor dem 1. August 1993 gekündigt und auf Grund von
Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen,
erst am 31. Juli 1993 oder später beendet wurde oder
2. ihr Dienstverhältnis vor dem 1. August 1993 im Rahmen eines Sozialplanes
einvernehmlich aufgelöst und auf Grund der Berücksichtigung von Kündigungsfristen
oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, welche
im Falle einer Kündigung einzuhalten gewesen wären, erst am 31. Juli 1993
oder später beendet wurde, oder
3. ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. August 1993 geschlossenen
gerichtlichen Vergleiches erst später beendet wurde.
(2) Abweichend von § 19 ist ein erstmaliger Fortbezug des Arbeitslosengeldes
gemäß Abs. 1 nicht zulässig, wenn der Arbeitslose nach einer Bezugsdauer
von bis zu einem Monat wieder beim selben Dienstgeber wie vor der Arbeitslosigkeit
in ein Dienstverhältnis eingetreten ist. In solch einem Fall
gebührt lediglich der restliche Bezug gemäß § 18 Abs. 2 lit. b.
(3) Freiwillige Zuwendungen des Dienstgebers an ehemalige Dienstnehmer, die
auf Grund eines Sozialplanes, der vor dem 1. Mai 1995 abgeschlossen wurde,
gewährt werden, gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 36a.
(4) § 66 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung ist auf die ehemaligen
Zollausschlußgebiete Jungholz und Mittelberg bis zur Herstellung der
Währungsunion weiter anzuwenden.
(5) Ansprüche auf Grund des § 36a Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt
BGBl. I Nr. 87/1999 können geltend gemacht werden, wenn dies vor
dem 23. April 1999 beantragt und noch nicht rechtskräftig entschieden worden
ist.
(6) Für die Festsetzung der Lohnklasse gemäß § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 101/2000 vor Ablauf des 31. Dezember 2000 angewendete
Bemessungsgrundlagen bleiben für die Festsetzung des Grundbetrages gemäß
§ 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bis zur Erfüllung
einer neuen Anwartschaft gewahrt. Wenn das Zuerkennungsjahr der
Notstandshilfe vor dem Jahr 1998 liegt, sind die gewahrten Bemessungsgrundlagen
mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 mit dem für das Zuerkennungsjahr der
Notstandshilfe geltenden Aufwertungsfaktor gemäß § 1 Z 3 der Kundmachung
BGBl. II Nr. 513/1999 aufzuwerten und für die Bemessung des Grundbetrages
des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.
(7) Im Jahr 2001 sind die Beträge gemäß § 20 Abs. 4 sowie gemäß § 21 Abs.
3, 4 und 5 kaufmännisch nicht auf einen Cent, sondern auf volle zehn Groschen
zu runden.
(8) Bei Geltendmachung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach einem
Bezug von Karenzgeld sind § 14 Abs. 7 bis 9, § 18 Abs. 8 und § 33 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 weiterhin anzuwenden.
(9) Bei der Geltendmachung eines Anspruches auf
1. Fortbezug von Arbeitslosengeld gemäß § 19 nach einem Unterbrechungs- oder
Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen oder
2. Zuerkennung von Notstandshilfe oder Fortbezug von Notstandshilfe gemäß §
37 nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen
nach dem 31. Dezember 2001, ist der gemäß § 21 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 im Jahr 2001 festgesetzte Grundbetrag
des Arbeitslosengeldes neu festzusetzen. Dabei ist von dem im Jahr 2001 herangezogenen
monatlichen Bruttoeinkommen und den zum Zeitpunkt der Geltendmachung
nach dem 31. Dezember 2001 maßgeblichen steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen auszugehen.
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