Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 6. Abschnitt: Soziale Dienste
§34 Ambulante Dienste (1) Ambulante Dienste sind Einrichtungen, welche hilfsbedürftigen
Menschen durch Betreuung, Pflege oder Beratung vor Ort den Verbleib im
eigenen Wohnbereich ermöglichen und dadurch eine stationäre
Unterbringung erübrigen. Sie werden im Wohnbereich des Hilfesuchenden
oder in den Räumlichkeiten einer Beratungs- oder Betreuungseinrichtung
erbracht.
(2) Ambulante Dienste umfassen:
1. Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes und zur persönlichen
Assistenz;
2. pflegerische Dienste;
3. therapeutische Dienste;
4. allgemeine Beratungsdienste und
5. den Psychosozialen Dienst.
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