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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen - Vollziehung

§78
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
soziale Verwaltung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 60 Abs. 2 lit. b ist der Bundesminister für
Familie, Jugend und Konsumentenschutz betraut.


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