Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen - Anhörungsrecht
§76 a Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
sind vor Erlassung von grundsätzlichen Durchführungserlässen zu diesem Bundesgesetz
anzuhören.
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