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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen - Anhörungsrecht

§76 a
Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
sind vor Erlassung von grundsätzlichen Durchführungserlässen zu diesem Bundesgesetz
anzuhören.


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