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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen - Anhörung des Regionalbeirates

§76
(1) Soweit nach diesem Bundesgesetz der Regionalbeirat anzuhören ist, kann
dieser unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage einhellig bestimmen, daß
bei bestimmten Gruppen von Geschäftsfällen an die Stelle der Anhörung die
nachträgliche Berichterstattung durch den Leiter der regionalen Geschäftsstelle
oder einen von ihm damit betrauten Bediensteten der regionalen Geschäftsstelle
treten kann.
(2) Ist eine besondere Geschäftsstelle für Versicherungsdienste eingerichtet,
so hat die Anhörung des Regionalbeirates der nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort)
oder nach beruflichen (fachlichen) Merkmalen des Arbeitslosen
zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu erfolgen.


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