Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen bei Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenzen
§75 Sofern die im § 74 genannten Personen Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes,
BGBl. Nr. 16/1970, sind, können sie bis zum 30. Juni des Jahres,
in dem die Geringfügigkeitsgrenzen erhöht werden, bei dem für die Einhebung
der Beiträge in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger den
Antrag stellen, aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschieden zu werden.
Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf
den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben. (BGBl. Nr. 289/1976, Art. I
Z 32)
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