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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen bei Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenzen

§74
Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Bundesgesetzes,
mit dem die Beträge im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(Geringfügigkeitsgrenzen) erhöht werden, nach den in diesem
Zeitpunkt geltenden Vorschriften in der Arbeitslosenversicherung
pflichtversichert waren, nach dem jeweiligen Bundesgesetz, mit dem die Geringfügigkeitsgrenzen
erhöht werden, aber nicht mehr pflichtversichert wären,
bleiben pflichtversichert, solange sie auf Grund der Beschäftigung,
welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet
hat, in der Krankenversicherung pflichtversichert bleiben. (BGBl. Nr.
289/1976, Art. I Z 31)


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