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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel IV: Allgemeine Bestimmungen - Zufluss der Mittel

§73
Die Eingänge aus den gemäß § 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72
vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice
zu.


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