Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel IV: Allgemeine Bestimmungen - Zufluss der Mittel
§73 Die Eingänge aus den gemäß § 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72
vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice
zu.
zurück
|