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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel IV: Allgemeine Bestimmungen - Pauschalierter Aufwandsersatz

§72
(1) Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen
nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben
machen, kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet
des § 71, einen pauschalierten Aufwandsersatz bis zu 200 Euro
vorschreiben.
(2) Ein pauschalierter Aufwandsersatz gemäß Abs. 1 kann durch Abzug von einer
nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden.


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