Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 6. Abschnitt: Soziale Dienste
§33 Allgemeines 1) Soziale Dienste umfassen:
1. ambulante Dienste (§ 34);
2. teilstationäre Dienste (§ 35);
3. stationäre Dienste (§ 36) und
4. Frauen- und Sozialhäuser (§ 36a).
(2) Der Träger der Sozialhilfe hat unter Bedachtnahme auf die
regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur sowie die
anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse der einschlägigen
Fachgebiete für die sozialen Dienste in einem wirtschaftlich
vertretbaren Ausmaß vorzusorgen. Hiebei kann sich der Träger der
Sozialhilfe auch Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sowie
sonstiger geeigneter Einrichtungen und Organisationen bedienen.
Solche Einrichtungen und Organisationen bedürfen, falls sie der
ambulanten Pflege durch Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 oder der
teilstationären bzw. stationären Pflege dienen, einer Bewilligung
nach den §§ 39 und 40, allenfalls nach den Bestimmungen des
Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr.
61/1996, in der jeweils geltenden Fassung, und einer Vereinbarung
mit dem Träger der Sozialhilfe.
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