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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel IV: Allgemeine Bestimmungen - Strafbestimmungen

§71
(1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4
000 Euro zu bestrafen, wer als Dienstgeber oder dessen Beauftragter die
Ausstellung der im § 46 Abs. 4 vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigert,
in diesen Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben macht oder der
ihm nach § 69 Abs. 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt.
(2) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4
000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung
in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu
solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.


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