home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel IV: Allgemeine Bestimmungen - Stempel und Gebührenfreiheit

§70
(1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und
deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten
und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. (BGBl.
Nr. 261/1967, Art. I Z 13)
(2) Die 76 bis 78 des AVG 1950 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen
Verordnungen sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(BGBl. Nr. 92/1959, Art. 6 lit. d)


zurück