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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel IV: Allgemeine Bestimmungen - Rechtshilfe und Auskunftspflicht

§69
(1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse
der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen
sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer
sind verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen
in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger
der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte
Daten (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG) über die Versicherungszeiten der
Arbeitnehmer und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die regionalen
Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie an das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche
Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz
bilden. § 321 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch
zwischen den regionalen Geschäftsstellen bzw. Landesgeschäftsstellen und
den Versicherungsträgern (dem Hauptverband).
(2) Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und
den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Finanzämter haben den regionalen Geschäftsstellen die Daten, die
für diese zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter
Datenübermittlung mitzuteilen.


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