Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel IV: Allgemeine Bestimmungen - Exekutions- und Verfügungsbeschränkungen
§68 (1) Die pfändbaren Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz können
nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten
mit der Maßgabe, daß § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr.
79/1986, sinngemäß anzuwenden ist, rechtswirksam übertragen und verpfändet
werden.
(2) Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Leistungen nach
diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
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