Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel IV: Allgemeine Bestimmungen - Übergang von Ansprüchen
§67 Hat ein Sozialhilfeträger einen Arbeitslosen für einen Zeitraum unterstützt
und wird dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) später
für diese Zeit bewilligt, so hat die regionale Geschäftsstelle dem Sozialhilfeträger
die Sozialhilfeleistung zu erstatten, jedoch nicht über den Betrag
des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) hinaus. Die regionale Geschäftsstelle
kann dafür dem Arbeitslosen die Beträge, zu deren Erstattung
sie verpflichtet ist, auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) anrechnen.
Die regionale Geschäftsstelle kann die Erstattung dem Sozialhilfeträger
insoweit verweigern, als sie das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe)
bereits ausgezahlt hat, ohne die Vorleistung des Sozialhilfeträgers gekannt
zu haben.
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