Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel III: Verfahren - Sonderbestimmungen für Strafgefangene
§66 a (1) Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft
oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme
nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer
Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in
der jeweils geltenden Fassung nachkommen, sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.
(2) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Strafgefangene
oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag,
an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht
gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der Strafgefangene oder Untergebrachte
wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder
-fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat. Als Anwartschaftszeiten
zählen nur drei Viertel der versicherungspflichtigen Zeiträume.
(3) Als Bemessungsgrundlage gemäß § 21 gilt die nach Abs. 5 versicherte Arbeitsvergütung.
Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung
der Versicherungszeit nach Abs. 1 und 2 erfüllt wird, ist die
Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht
zulassen.
(4) Die Bestätigung gemäß § 46 Abs. 4 ist von der Justizanstalt auszustellen
und hat die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht
und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten. Die Justizanstalt
ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren
Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung.
(5) Als Beitragsgrundlage gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 315/1994, gilt die gemäß § 52 des Strafvollzugsgesetzes
festgesetzte, um 25 vH erhöhte Arbeitsvergütung' die bei einer wöchentlichen
Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende
und -verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige
Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann,
ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche
nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen;
für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Justiz)
den gesamten Beitrag.
(6) Für Strafgefangene sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an
die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten. Hiebei ist der
Bund (Bundesministerium für Justiz) einem Dienstgeber gleichzuhalten. Die
Meldung zur Arbeitslosenversicherung und die Beitragsabfuhr wird durch Verordnung
des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz geregelt.
(7) Bei Anwendung des § 69 (Rechtshilfe- und Auskunftspflicht) stehen die
nach Abs. 1 und 2 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Personen
den Arbeitnehmern und die Justizanstalten den Betriebsinhabern
gleich.
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