Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel III: Verfahren - Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§58 Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die
Notstandshilfe tritt.
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