Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel III: Verfahren - Rechtsmittel
§56 (1) Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle ist die Berufung an die
Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle
ist keine weitere Berufung zulässig.
(2) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; die Landesgeschäftsstelle
kann der Berufung jedoch aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn
1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist
gestellt wird,
2. die Berufung nicht von vornherein aussichtlos erscheint und
3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen
bestehen.
(3) Die Landesgeschäftsstelle trifft die Entscheidung in einem Ausschuß des
Landesdirektoriums.
(4) Das Landesdirektorium bei jeder Landesgeschäftsstelle hat einen Ausschuß
zur Behandlung von Berufungen gemäß Abs. 1 einzurichten (Ausschuß für
Leistungsangelegenheiten).
(5) Der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten besteht aus folgenden drei
Mitgliedern:
1. dem Vorsitzenden,
2. einem Arbeitnehmervertreter und
3. einem Arbeitgebervertreter.
(6) Den Vorsitz des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten hat der Landesgeschäftsführer
oder ein von ihm damit beauftragter Bediensteter der
Landesgeschäftsstelle zu führen.
(7) Der Arbeitnehmervertreter wird durch die Arbeitnehmervertreter des Landesdirektoriums,
der Arbeitgebervertreter durch die Arbeitgebervertreter
des Landesdirektoriums entsendet. Die Entsendung erfolgt durch einstimmigen
Beschluß der jeweiligen Kurie und für die Dauer von sechs Jahren. Die neuerliche
Entsendung ist möglich. Für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgebervertreter
ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern in gleicher Weise
zu entsenden. Die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter müssen
nicht Mitglieder des Landesdirektoriums sein.
(8) Stimmberechtigt sind die Mitglieder (Stellvertreter) des Ausschusses.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind.
Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
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