Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel III: Verfahren - Mitwirkung der Gemeinden
§55 (1) Die Gemeinden sind auf Verlangen der Landesgeschäftsstelle verpflichtet,
bei der Geltendmachung des Anspruches bei der Kontrollmeldung und bei
der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.
(2) Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Abs. 1 erwachsende
Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das gleiche gilt, wenn Gemeinden zu
Zahlstellen im Sinne des § 51 Abs. 1 bestellt werden. Das Ausmaß der Vergütung
bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen.
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