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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


5. Abschnitt: Einschränkungen und Versagungen der Sozialhilfe

§32 Einstellung der Sozialhilfe
(1) Die Heilbehandlung gemäß § 21, die Hilfe zur Erziehung und
Schulbildung gemäß § 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung
gemäß § 24 sind einzustellen, wenn der Hilfeempfänger
1. das Ziel der Hilfe nicht erreicht hat;
2. das Ziel der Hilfe nicht erreichen kann, oder
3. die Erreichung des Zieles der Hilfe vorsätzlich oder grob
fahrlässig gefährdet.
(2) Die Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 ist einzustellen,
wenn der Hilfeempfänger
1. den Anforderungen der geschützten Arbeit nicht gewachsen
ist;
2. auf einem ihm zumutbaren, nicht geschützten Arbeitsplatz
eine volle Arbeitsleistung erbringen kann, oder
3. durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe
vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
(3) Die Hilfe durch Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gemäß
§ 27 ist einzustellen, wenn der Hilfeempfänger durch sein beharrliches
Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig
gefährdet.


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