Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel III: Verfahren - Auszahlung der Leistungen
§54 Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Leistungen nach diesem
Bundesgesetz werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
erlassen.
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