Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel III: Verfahren - Auszahlung der Leistungen
§53 (1) Solange ein zuschlagsberechtigter Angehöriger nicht in die häusliche
Gemeinschaft des Arbeitslosen aufgenommen wird oder wenn ein Arbeitsloser
seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem zuschlagsberechtigten
Angehörigen nicht nachkommt, kann die regionale Geschäftsstelle anordnen,
daß ein angemessener Teil des Arbeitslosengeldes dem Angehörigen oder der
Person, Anstalt oder Behörde ausgezahlt wird, in deren Obhut er sich befindet.
(2) Ist der Bezugsberechtigte handlungsunfähig, so ist die Leistung dessen
gesetzlichem Vertreter oder dessen Bevollmächtigtem zur Verwendung für den
Bezugsberechtigten auszuzahlen.
(3) Ist der Bezugsberechtigte trunksüchtig oder rauschgiftsüchtig, so kann
die Leistung verläßlichen Familienangehörigen oder der Aufenthaltsgemeinde
zur Verwendung für den Bezugsberechtigten ausgezahlt werden.
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