Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel III: Verfahren - Auszahlung der Leistungen
§51 (1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen
nach diesem Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des § 2
Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl.
Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle Änderungen in der Höhe
dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der
Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt
durchführbar sind.
(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils
an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die
Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
kann die regionale Geschäftsstelle eine Sonder-(Zwischen-)auszahlung
veranlassen. Auf Antrag des Leistungsbeziehers können die Geldleistungen an
Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der
Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers
bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden.
Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt
ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende
Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer
besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale
Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden
Anspruchstage vornehmen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches
erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte
Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt
wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.
(4) Die von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine
(§ 135 Abs. 3 ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (§ 153 Abs. 4 ASVG) ist
vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten.
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