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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel III: Verfahren - Anzeigen

§50
(1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet,
die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen
regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede
andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung
der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch
binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug
von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den
Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld trifft die Anzeigepflicht
auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.


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