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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel III: Verfahren - Kontrollmeldungen

§49
(1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw.
Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei
der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung
der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem
Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen
gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen
herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale
Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn
der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe
nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen
trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann
auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung
unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen,
verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung
des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen
zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung
mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld
bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes
verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig,
ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt,
so ist der Regionalbeirat anzuhören.


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