Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel III: Verfahren - Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeldage
§48 (1) Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des § 13 die Frage
strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder
Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet über diese
Frage der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums. Gegen
die Entscheidung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ist eine
Berufung nicht zulässig.
(2) Die Entscheidung nach Abs. 1 ist von der regionalen Geschäftsstelle ihrer
Entscheidung über den Leistungsanspruch zugrunde zu legen.
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