Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel III: Verfahren - Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeldage
§47 (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt,
so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere
Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der
Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid
auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung
erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer
Beglaubigung.
(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, ist von der regionalen
Geschäftsstelle eine Meldekarte auszustellen, in der insbesondere die
Zahl, die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen zu bestätigen
sind.
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