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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel III: Verfahren - Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeldage

§46
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist vom Arbeitslosen persönlich bei
der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Für die Geltendmachung
des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular
zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht,
wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle
festgesetzten Frist bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich
abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle
festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt,
so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag bei
der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde. Über die Abgabe des Antrages
ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen. Die Abgabe des Antrages
kann auch durch einen Vertreter erfolgen, wenn der Arbeitslose aus
zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den
Antrag persönlich abzugeben. Die Solidaritätsprämie kann jedenfalls durch
einen Vertreter beantragt werden.
(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen
der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:
1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer
regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß
hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig
ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der
erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag
binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle
einbringt.
2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem
Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld
bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten
Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der
Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der
Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle
verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der
sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern
der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen
Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle
nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und
Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und
erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung
über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale
Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21
Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung
verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister
für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle
dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den
Anspruch zu entscheiden.
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch
(§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungsbzw.
Ruhenszeitraumes im vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch
auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend
zu machen. Wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht
übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung
bei der regionalen Geschäftsstelle. Ist aber der regionalen Geschäftsstelle
das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im vorhinein bekannt und
überschreitet die Unterbrechung bzw. das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen
nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung
und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden.
Der Arbeitslose ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet,
den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen,
die im Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle
zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich
persönlich geltend zu machen.


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