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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel III: Verfahren - Zuständigkeit

§45
Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge
zur Arbeitslosenversicherung sind in dem für die gesetzliche Krankenversicherung
geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt den
Landesgeschäftsstellen Parteistellung zu.


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