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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


5. Abschnitt: Einschränkungen und Versagungen der Sozialhilfe

§31 Verwehrung der Sozialhilfe
(1) Die Instandsetzung oder der Ersatz von Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln vor Ablauf der
erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Gebrauchsdauer kann ganz oder
teilweise verwehrt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit
oder der Verlust auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
Hilfesuchenden oder auf Missbrauch zurückzuführen ist.
(2) Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 und die
Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 hat sich nicht auf
Kosten zu erstrecken, die
1. von dritter Seite sichergestellt sind;
2. vom behinderten Menschen oder von seinen
unterhaltspflichtigen Angehörigen ohne Rücksicht auf die
Behinderung für Zwecke der Erziehung und Schulbildung
(Berufsausbildung) aufgewendet werden müssten;
3. vom behinderten Menschen oder von seinen
unterhaltspflichtigen Angehörigen mit Rücksicht auf die
Behinderung und die Einkommensverhältnisse zusätzlich
aufgewendet werden könnten, oder
4. mit Rücksicht auf die Bildungsfähigkeit und
Bildungsmöglichkeit (Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit)
des behinderten Menschen einen Erfolg nicht erwarten lassen.
(3) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf ferner nicht
gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das 65. Lebensjahr
vollendet hat.
(4) Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 darf nicht gewährt
werden, wenn der behinderte Mensch das gesetzliche Pensionsalter
erreicht hat.


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