Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel III: Verfahren - Zuständigkeit
§44 (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice
(in den übrigen Bestimmungen ,,regionale Geschäftsstellen'' genannt)
und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen
,,Landesgeschäftsstellen'' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem
Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind,
a) in Angelegenheiten der Sondernotstandshilfe nach dem Hauptwohnsitz (§ 1
Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes,
BGBl. Nr. 505/1994) und
b) in den übrigen Angelegenheiten nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen
nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland
der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so
ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose
zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches
(§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung
der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses
gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers
(§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle
örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
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