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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel II: Leistungen - Abschnitt 4: Unfallversicherung

§43 a
(1) Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf
Grund des § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ist aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für jeweils ein Kalenderjahr
bis spätestens Ende Feber des darauffolgenden Jahres an den jeweils
zuständigen Träger der Krankenversicherung ein Betrag zu entrichten, der
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Heranziehung folgender
Kriterien zu berechnen ist:
1. Zahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b ASVG auf der Grundlage der
Bescheide nach §§ 10, 11 und 25 Abs. 2,
2. tägliche Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 6 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
und
3. davon der Beitrag gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung
auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.


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