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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel II: Leistungen - Abschnitt 4: Unfallversicherung

§42
(1) Zur Abgeltung der Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für
Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz ist in den Jahren 2002 bis 2004
jeweils ein Pauschalbetrag in der Höhe der Summe der im Jahr 2001 für Bezieher
von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Weiterbildungsgeld entrichteten
Krankenversicherungsbeiträge einschließlich der für das Jahr 2001 zu
entrichtenden Beträge gemäß § 43a Abs. 1 und 2 zu leisten. § 43a ist für
diesen Zeitraum nicht anzuwenden.
(2) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für Sachleistungen
an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz sind ab dem Jahr 2005 durch
einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 6,8 vH der bezogenen
Leistung abzugelten.
(3) Zur Abgeltung der von den Trägern der Krankenversicherung zu tragenden
Aufwendungen für Krankengeld und Wochengeld an Leistungsbezieher nach diesem
Bundesgesetz sind die Träger der Krankenversicherung ab dem Jahr 2005
zum Abzug der entsprechenden Beträge von den eingehobenen Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung
auf der Grundlage einer entsprechenden Kostenrechnung
berechtigt.
(4) Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung
bestritten.
(5) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung
dem Dienstgeber obliegen, hat die regionale Geschäftsstelle zu erstatten.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung Bestimmungen
über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung
der Beiträge erlassen.


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