Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel II: Leistungen - Abschnitt 4: Unfallversicherung
§41 (1) Das Krankengeld gebührt in der Höhe des letzten Leistungsbezuges nach
diesem Bundesgesetz. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um
80 v.H. erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz. Als Wochengeld
gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach
diesem Bundesgesetz, bei Beziehern von Weiterbildungsgeld jedoch in der Höhe,
die sich gemäß § 162 Abs. 3 und 4 ASVG aus dem Arbeitsverdienst ergibt,
der dem Bezug von Weiterbildungsgeld vorangeht.
(2) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen,
ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus einem Entgelt Unterhalt geleistet
hat, gelten die Leistungen nach diesem Bundesgesetz als Entgelt.
(3) Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen nach diesem
Bundesgesetz erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt, wenn
sie in den ersten drei Tagen auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden
Bestimmungen kein Krankengeld erhalten, die bisher bezogene Leistung
für diese Zeit.
(4) Leistungen der Krankenversicherung werden direkt getragen, wenn
1. einem Antragsteller auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz von der regionalen
Geschäftsstelle nach der Abgabe des Antrages zur Bearbeitung ein
Krankenschein ausgestellt wurde,
2. der Antragsteller Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen
hat,
3. der Antrag aber abgelehnt wird,
4. kein Krankenversicherungsschutz auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen
besteht und
5. der Antragsteller vom Krankenversicherungsträger oder einem Spital bzw.
Spitalserhalter zum Ersatz der Kosten in Anspruch genommen wird.
Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Landesgeschäftsstelle. Antragsberechtigt
ist der Arbeitslose oder der Krankenversicherungsträger.
Die Zahlung erfolgt an die Stelle, welche den Kostenersatz begehrt.
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