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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel II: Leistungen - Abschnitt 4: Unfallversicherung

§40 a
Während einer Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 5 infolge Teilnahme an einer von
dem Arbeitsmarktservice anerkannten Maßnahme oder gemäß § 18 Abs. 8 infolge
Teilnahme an einer Ausbildung im Rahmen der Arbeitsmarktförderung gelten
die Bezieher von Arbeitslosengeld als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen
im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Gleiches gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)
während der Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5. Abweichend von § 74
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt als Beitragsgrundlage
das bezogene Arbeitslosengeld (Notstandshilfe). Abweichend von § 74
Abs. 3 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Beiträge
aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten. Im übrigen gilt §
42 Abs. 4 sinngemäß. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Bezieher von
Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, daß als Beitragsgrundlage
das bezogene Weiterbildungsgeld gilt.


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