Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel II: Leistungen - Abschnitt 4: Krankenversicherung der Leistungsbezieher
§40 (1) Die Bezieher von Leistungen nach § 6 Z 1 bis 5 sind während des Leistungsbezuges
bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes krankenversichert.
Für diese Versicherung gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
über die gesetzliche Krankenversicherung für Pflichtversicherte,
soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld
gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder c und eines auf diesem Arbeitslosengeldbezug
beruhenden Notstandshilfebezuges sowie während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld
gemäß § 18 Abs. 5 Bezieher, die während ihres letzten anspruchsbegründenden
Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt,
Bezieher, die während des letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses
bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser
Betriebskrankenkasse krankenversichert.
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