Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel II: Leistungen - Abschnitt 3: Notstandshilfe - Allgemeine Bestimmungen
§38 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe
die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
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