Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel II: Leistungen - Abschnitt 3: Notstandshilfe - Fortbezug der Notstandshilfe
§37 Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb
von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe,
der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die
sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die
vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15
Abs. 3 bis 5.
zurück
|