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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel II: Leistungen - Abschnitt 3: Notstandshilfe - Mitwirkungspflicht

§36 c
(1) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches
auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen
Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle
abzugeben bzw. vorzulegen.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im
Sinne des § 36a Abs. 2 und 3 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung
des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung
durch die regionale Geschäftsstelle mitzuteilen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen
können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(4) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur
Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen
ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren
festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage
den regionalen Geschäftsstellen bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen
ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend
nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben
bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, gilt sinngemäß.
(5) Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit
für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz
herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den
Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde,
binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle
vorzulegen.
(6) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte)
keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung
nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 abgibt, so ist für den Leistungsbezieher
kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch
des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben.


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