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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


5. Abschnitt: Einschränkungen und Versagungen der Sozialhilfe

§30 Ruhensbestimmungen
(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 7 und 25
ruht
1. für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in einer
Krankenanstalt oder in einer Sozialhilfeeinrichtung, für
dessen Kosten ein Sozialversicherungsträger, der Bund oder
ein Sozialhilfeträger aufkommt. Das Ruhen tritt ab dem
zweiten Tag der stationären Aufnahme ein und endet mit dem
Tag der Entlassung;
2. für die Dauer einer Freiheitsstrafe oder für die Dauer des
Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahme und
3. für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland; es sei denn,
der Auslandsaufenthalt ist im Interesse der Gesundheit oder
zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit nachweislich notwendig.
(2) Für den Zeitraum von maximal zwei Monaten sind zweckgebundene
Leistungen wie Mietkosten und notwendiger Beheizungszuschuss
weiterzugewähren.
(3) Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder des
Lebensgefährten darf hiedurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.


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