Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel II: Leistungen - Abschnitt 3: Notstandshilfe - Einkommen
§36 b (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr,
in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt.
Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer
jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen
und geeigneter Nachweise festzustellen.
(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit
ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender
selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten,
in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des
Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in
einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen
Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate
desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl
der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu
ermitteln.
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