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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel II: Leistungen - Abschnitt 3: Notstandshilfe - Einkommen

§36 a
(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens
von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag
(§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe
ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der
jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und
dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem
festen Satz des § 67 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind,
bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils
geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur
zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, Z 4 lit. a und
lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15 lit. a, Z 15 lit. b, Z 22 bis
24, sowie § 29 Z 1 zweiter Satz und § 112 Z 1 EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 10a, 12, 18 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 6 und 7,
24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3 sowie 112 Z 5, Z 7 und Z 8
EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr.
642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz
1983, BGBl. Nr. 455.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb gelten 4 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden
bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne
nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach
Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10
vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage
des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung
nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides
auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung
des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer
aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt
ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden
Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit
ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender
selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in
den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen
des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das
Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung
des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere
Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt
durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung
vorliegt, zu ermitteln.


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